Klepper Faltbootwerft AG
Nach umfassender Aufarbeitung der Unterlagen haben wir für einen unserer Mandanten, der Aktien der Klepper Faltbootwerft AG erworben hat, Klage zum Landgericht eingereicht, um Schadensersatzansprüche unseres Mandanten durchzusetzen.
Schon seit Mitte 2001 verkauft die Klepper AG eigene Aktien. Allein seit dem Jahr 2007 hat die Klepper AG über 1,5 Millionen Aktien im Verkaufswert von fast 3 Millionen Euro verkauft.
Das Oberlandesgericht München hat nunmehr sowohl die Klepper Faltbootwerft AG als auch Frau Isbruch als Vorstand und Herrn Dr. Isbruch als Aufsichtsratsvorsitzenden zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des von uns vertretenen Anlegers verurteilt.
In den Entscheidungsgründen hat das OLG München folgende Feststellungen getroffen:
„Die Klägerinnen haben nicht nur – wie vom Erstgericht festgestellt – einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) (Klepper Faltbootwerft AG), sondern gegen alle drei Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 830 BGB in tenorierter Höhe. (…)
Das Handeln der Beklagten zu 2) (Ursula Isbruch) und 3) (Dr. Henning Isbruch) war nach Überzeugung des Senats sittenwidrig. (…)
Der ursprüngliche Kläger wurde bei der Zeichnung der Aktien im Jahre 2009 und 2010 über die Werthaltigkeit der Anlage getäuscht. (…) Für ihn ist die Werthaltigkeit der Aktie von entscheidender Bedeutung. (…)
Letztlich haben die Beklagten zu 2) und 3) durch die Kapitalerhöhungen erhebliche Geldbeträge der Anleger „eingesammelt“, ohne dass die von diesen erworbenen Aktien werthaltig waren und ohne dass das operative Geschäft in nennenswertem Umfang ausgeweitet wurde. (…)
Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich aus ihrer Rolle als Vorstand der Beklagten zu 1) nach den §§ 76 ff. AktG. (…) Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) ergibt sich zunächst aus seiner Rolle als Aufsichtsrat, die ihm das Gesetz zuweist (vgl. §§ 95 ff. AktG). (…) Zwar ist der Aufsichtsrat grundsätzlich nur gegenüber der AG vermögensbetreuungs-pflichtig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er ein sittenwidriges (und gegebenenfalls strafbares) Verhalten des Vorstands vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt. Zumindest von einer derartigen Unterstützung geht der Senat aus. Eine solche Unterstützungshandlung kommt namentlich dann in Betracht, wenn dem Vorstand – wie hier – ein sittenwidriges Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen zur Last gelegt wird. (…)
Der vom ursprünglichen Kläger erlittene Schaden besteht schon in der Zeichnung der Anlage selbst. (…)
Die Beklagten zu 2) und 3) haben zur Überzeugung des Senats auch vorsätzlich gehandelt. (…) Deshalb war ihnen nach Überzeugung des Senats klar, dass im Moment der Zeichnung die von den Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen Aktien objektiv nicht so werthaltig waren, wie es nach außen den Anschein haben musste. (…).“
Unsere Kanzlei vertritt zurzeit eine Vielzahl geschädigter Aktionäre der Klepper Faltbootwerft AG. Nachdem nunmehr die Haftung sowohl der Klepper AG als auch der Eheleute Isbruch persönlich vom OLG München bestätigt wurde, bestehen hohe Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadens- und Rückabwicklungsansprüchen.
Gerne vertreten wir weitere geschädigte Aktionäre, die ebenfalls Aktien der Klepper AG gekauft haben. Ob auch Sie Rückabwicklungsansprüche geltend machen können, hängt insbesondere davon ab, wann und wie Sie die Klepper-Aktien gezeichnet haben. Falls Sie Ihre Klepper-Aktien bereits verkauft haben, kommt trotzdem noch die Geltendmachung des Differenzschadens in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass etwaige Schadensersatzansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. Die sorgfältige Vorbereitung einer Klage nimmt immer einige Zeit und eine genaue Prüfung Ihrer Unterlagen und der Verjährungsfristen in Anspruch.
Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit telefonisch, per Fax oder per E-Mail zur Verfügung.