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Immobilienfonds
 

Viele Anleger wurden aktiv durch ihre Bank oder durch ihren Anlageberater auf geschlossene Immobilienfonds aufmerksam gemacht. Zum Teil wurden geschlossene Immobilienfonds auch aggressiv beworben und vertrieben. Zumeist haben diese Fonds die versprochenen wirtschaftlichen Ergebnisse allerdings nie erreicht. In der Beratung haben die Bank- oder Anlageberater die Beteiligungen häufig als sicher, nahezu risikolos sowie renditestark und/oder steuersparend dargestellt – kurzum als ein tolles Angebot, das man sich nicht entgehen lassen sollte. Wenn der Kunde nicht über genug freies Geld verfügte, hat man ihm oft auch noch eine teilweise Finanzierung der Beteiligung durch ein Darlehen angeboten und vermittelt. 

 

Häufig ist es bei solchen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds zu Provisionsrückzahlungen (Schmiergelder) an die vermittelnden Banken und Anlageberater gekommen, über die man die Kunden lieber nicht aufgeklärt hat.

 

Ein Bank- oder Anlageberater, der sich vom Anbieter eines geschlossenen Immobilienfonds solche Provisionszahlungen umsatzabhängig versprechen und zahlen lässt, handelt gegen die Interessen seines Kunden, denn hier besteht die Möglichkeit, dass für ihn im Rahmen der Anlageberatung nicht mehr in erster Linie das Kundeninteresse im Vordergrund steht, sondern seine Empfehlungen vor allem von einem eigenen Interesse bzw. dem Interesse der Bank an möglichst viel Umsatz und damit eigenem Verdienst geleitet wird.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen eine Vermutung dafür spricht, dass die Kunden unter Hinweis auf den Interessenkonflikt des Bank- oder Anlageberaters sich oftmals an den Fonds nicht beteiligt hätten.

 

Falls Sie Zweifel haben, ob Ihre Bank oder Ihr Anlageberater Sie vollständig und richtig über einen von Ihnen gezeichneten geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt hat, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Wir prüfen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank oder dem Anlageberater besteht.

 

Andere Anleger haben sich als Gesellschafter von Immobilienfonds in der Regel zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), zusammengeschlossen. Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich mit ihrem privaten Vermögen. Oft stellen sich geschlossene Immobilienfonds nach einigen Jahren als defizitär heraus, weil sie von Anfang an fehlerhaft oder am Markt vorbei konstruiert worden sind. Dann werden teure Sanierungen und Nachzahlungen fällig, die von den Anlegern als Gesellschafter des Fonds oft in Form von Nachschüssen eingefordert werden.

 

Bevor Sie Nachschüsse leisten, sollten Sie von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen, ob eine Nachschusspflicht oder eine persönliche Haftung überhaupt besteht.

 

Letztlich sind die Prospekte geschlossener Immobilienfonds leider oft fehlerhaft. Der Immobilienfonds wird im Prospekt oft umfassend beworben und angepriesen, ohne dass hinreichend auf die möglichen Risiken und Probleme der Investition hingewiesen wird. Wenn und soweit der Prospekt hier unvollständig, falsch oder irreführend ist, können sich aus solchen Prospektfehlern Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Fondsinitiatoren, Prospektherausgeber und weitere verantwortliche Personen ergeben.

 

Wir können Ihre Anlage umfassend überprüfen, um herauszufinden und zu klären, warum die Anlage sich nicht wie erwartet entwickelt hat und ob gegebenenfalls Umstände vorliegen, aufgrund derer Ihnen Schadenersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren, Prospektherausgeber, die vermittelnde Bank, den Anlageberater oder gegen andere verantwortliche Personen zustehen.


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