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Vermittler- und Beraterhaftung
 

Die fachkundige Information und Aufklärung ist in fast keinem anderen Bereich so wichtig wie im Bereich der Anlageberatung und Anlagevermittlung. Im Zusammenhang mit der zunächst einfach klingenden Frage „Wie lege ich mein Geld am besten an?“ kann sehr schnell sehr viel Geld auf dem Spiel stehen, das eigentlich für wichtige Investitionen geplant war. Im Extremfall kann die Existenz des Anlegers bedroht sein.

 

Im Regelfall bringt der Anleger nicht die für eine Anlageentscheidung notwendigen Kenntnisse mit. Er muss daher seinem Berater, z. B. seinem Kundenberater bei der Bank oder seinem bankenunabhängigen Finanzberater, weitreichendes Vertrauen entgegenbringen.

 

Weiß der Anleger nicht, auf welches Risiko er sich eingelassen hat, weil er von seinem Berater über vorhandene Risiken pflichtwidrig nicht, falsch oder grob verharmlosend aufgeklärt wurde, dann wird seine Anlageentscheidung von Anfang an zur Lotterie. Dies ist bis heute besonders bei der Beratung zu Zertifikaten und Fondsbeteiligungen zu beobachten.

 

Folgt später die böse Überraschung, die für den arglosen Anleger meist mit unerwarteten Vermögensverlusten bis hin zum Totalverlust einhergeht, rückt die Haftungsfrage des Anlageberaters in den Mittelpunkt. Solange der Anleger keine Verluste erleidet, wird ihm die mangelhafte Beratung hingegen nur selten auffallen. Er weiß dann gar nicht, mit welchem tatsächlichen Risiko er sich in vermeintlicher Sicherheit wiegt.

 

Viele Beratungsgespräche entpuppen sich bei näherer Betrachtung auch als Mogelpackung. Während der Anleger darauf vertraut, dass er von einem unabhängigen Berater in seinem Interesse bestmöglich beraten wird, muss er später feststellen, dass sein Berater hinterrücks von dem jeweiligen Anbieter der empfohlenen Anlage dafür bezahlt worden ist, dem Anleger gerade diese Anlage zu vermitteln. Erschreckenderweise ist diese Praxis sowohl bei Banken als auch bei anderen sogenannten „unabhängigen“ Finanzberatern bis heute der Regelfall. Der Bundesgerichtshof hat derartigen „Schmiergeldzahlungen“, die hinter dem Rücken des Anlegers umsatzabhängig an seine beratende Bank fließen, eine klare Absage erteilt (sog. „kick backs“ bzw. Rückvergütungen).

 

Im Falle einer Falschberatung stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche gegen seinen Berater zu. Als Folge dessen hat der Berater den Anleger so zu stellen, als hätte der Anleger nie in die ihm empfohlene Anlage investiert. Der Berater muss dann für die entstandenen Verluste einstehen.

 

Wir empfehlen ausdrücklich, so schnell als möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald sich eine Kapitalanlage auffällig entgegen den von Ihrem Berater oder Vermittler geweckten Vorstellungen entwickelt. Es besteht hier stets die Gefahr der Verjährung.
 

Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Bei der Berater- und Vermittlerhaftung kommt es immer auf den Einzelfall an, den wir gerne mit Ihnen gemeinsam aufarbeiten. Anschließend zeigen wir Ihnen die in Frage kommenden Lösungswege verständlich auf.


Knüfer Rechtsanwälte | Untere Laube 16 | 78462 Konstanz
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