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Vermögensverwaltung
 

Probleme in der Vermögensverwaltung sind nicht selten und können vor allem bei negativer Performance des verwalteten Depots Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zugunsten des Anlegers begründen.

 

Die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung oder auch Asset-Management) kann der Anleger seiner Bank oder einem bankenunabhängigen Verwalter übertragen. Das gewerbsmäßige Betreiben der Vermögensverwaltung ist erlaubnispflichtig, die Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht in der Regel strafbar.

 

Die zentrale Aufgabe des Vermögensverwalters ist es, das Vermögen des Anlegers in dessen Interesse auf Grundlage von in der Regel zuvor konkret festgelegten Anlagerichtlinien zu vermehren und zu optimieren. Die Anlagerichtlinien sind der wesentliche Bestandteil der Vermögensverwaltung. Es handelt sich um Weisungen des Anlegers an seinen Verwalter. Aus Ihnen ergibt sich die spezifische Risikosituation und Risikofreudigkeit des Anlegers. Unter strenger Berücksichtigung der zuvor vereinbarten Anlagerichtlinien ist der Vermögensverwalter im Gegensatz zur reinen Anlageberatung dazu befugt, nach eigenem Ermessen selbstständige Anlageentscheidungen über den Kauf und Verkauf verschiedener Wertpapiere des Anlegers zu treffen. Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, im ausschließlichen Interesse des Anlegers zu handeln. Hierfür erhält er von dem Anleger eine Vergütung.

 

Missachtet der Verwalter die zuvor mit seinem Kunden festgelegten Anlagerichtlinien, begründet dies Schadensersatz-ansprüche gegen den Verwalter. Probleme treten im Rahmen der Vermögensverwaltung regelmäßig auch dann auf, wenn der Verwalter seine Anlageentscheidungen von eigenen Interessen abhängig macht, indem er für den Erwerb bestimmter Produkte Zahlungen Dritter erhält (sog. „kick backs“ bzw. Rückvergütungen). Dies gilt sowohl für bankenunabhängige Verwalter als auch für Banken. Nimmt der Verwalter auffällig viele Umschichtungen vor, so besteht der Verdacht des sog. „Churnings“. Von „Churning“ wird dann gesprochen, wenn der Verwalter ohne erkennbaren Grund Umschichtungen vornimmt, um hieran zusätzliche Gebühren zu verdienen. Solch ein Verhalten, vom BGH als „Spesenreiterei“ bezeichnet, kann ebenfalls strafbar sein.

 

Gebührenreiterei, die mangelnde Beachtung von Anlagerichtlinien oder gar die Veruntreuung des verwalteten Vermögens können die Ursache für Vermögensverluste und eine negative Performance sein. Da es sich bei der professionellen Vermögensverwaltung ebenso wie bei der Anlageberatung um einen sehr sensiblen Bereich handelt, muss der Anleger besonders aufmerksam sein, wenn es der Vermögensverwaltung an nachvollziehbarer Transparenz mangelt. Der Vermögensverwalter hat über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Es gilt, nicht blindlings zu vertrauen – auch nicht gegenüber Banken.

 

Der Anleger sollte sich nicht zu viel Zeit lassen, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzusuchen, wenn er das Gefühl hat, dass der Vermögensverwalter sich nicht an die ihm erteilten Weisungen hält, es an nachvollziehbarer Transparenz mangelt oder das Depot auf „wundersame Art und Weise“ in den Keller gerutscht ist. Dies gilt gerade auch dann, wenn dem Anleger die fachlichen Kenntnisse fehlen, um die Tätigkeit ihres Vermögensverwalters beurteilen zu können. In dem oft komplexen Bereich des Kapitalmarkts und der Finanzberatung fällt es vielen Anlegern bereits schwer, die richtigen Fragen zu stellen.

 

Gerne überprüfen wir für Sie die Tätigkeit Ihres Vermögens-verwalters auf Unregelmäßigkeiten. Transparenz, Diskretion und Effizienz haben für unsere anwaltliche Tätigkeit höchste Priorität. Scheuen Sie nicht die Kontaktaufnahme.


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