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Schrottimmobilien
Unter Schrottimmobilien sind grundsätzlich überbewertete, mit Baumängeln, Altlasten oder anderen Mängeln behaftete Immobilien in meist schlechter Lage und mit zumindest eingeschränkter Mietzinserwartung gemeint. Der Begriff der „Schrottimmobilie“ fand in der Rechtsprechung und in den Medien etwa beginnend ab Mitte der 90er Jahre Einzug und steht oft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds im Zuge des steuerlich subventionierten Baubooms in Ost- und West-Deutschland nach der Wiedervereinigung. Der Begriff der Schrottimmobilien ist aber nicht auf geschlossene Immobilienfonds beschränkt. Er findet regelmäßig im Zusammenhang mit der Vermittlung von völlig überteuerten und mit Mängeln behafteten Immobilien und Eigentumswohnungen an Verbraucher Anwendung, die in den 90er Jahren Hochkonjunktur hatte.
Die Vermittlung von Schrottimmobilien erfolgte in den 90er Jahren oft über Strukturvertriebe, die dem Verbraucher die Immobilien nicht selten nach unaufgeforderten Anrufen am Arbeitsplatz oder zu Hause (sog. „Cold Calling“ - heute gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verboten) als besonders lukrative, sichere, beständige und steuersparende Geldanlage anboten und dabei als angeblich besonders sachkundig auftraten. Infolge regelmäßig nicht ausreichend vorhandenen Eigenkapitals standen diverse Banken parat, um die vermeintlich „lukrativen“ Immobilien zu finanzieren. Dabei waren die finanzierenden Banken selbst oft mit dem Strukturvertrieb eng vernetzt.
Aufgrund der Vielzahl geschädigter Verbraucher hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „Schrottimmobilien“ entwickelt. Gegenstand dieser Rechtsprechung sind mögliche Ansprüche der Verbraucher auf Rückabwicklung der vermittelten Immobilienkaufverträge bzw. Fondsbeteiligungen mit dem Ziel, dass der Anleger sein für den Immobilienerwerb aufgewandtes Geld wieder vollständig zurückerhält, von etwaigen für deren Erwerb aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten für die Zukunft freigestellt wird und bereits bezahlte Darlehens- aber auch Notariatskosten zurückerhält, einschließlich entgangenen Gewinn in Bezug auf das mit eigenen Mitteln aufgebrachte Kapital.
Die juristische Herangehensweise hängt vom Einzelfall ab. Je nach Art des Immobilienerwerbs können dem Verbraucher Widerrufsrechte und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb, den Verkäufer, die Initiatoren sowie die finanzierende Bank zustehen. Es ist auch möglich, dass der dem Erwerb der Immobilie zugrundeliegende Kaufvertrag sittenwidrig oder wegen arglistiger Täuschung anfechtbar und damit nichtig ist mit der Folge, dass sämtliche bis dato ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind. In denjenigen Fällen, in welchen Verbraucher vorsätzlich über wesentliche Eigenschaften der zu erwerbenden Immobilien getäuscht worden sind, kann auch eine strafbare Handlung in Form eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges vorliegen, die grundsätzlich ebenfalls zivilrechtliche Haftungsansprüche des Verbrauchers gegen die Täter begründet.
Betroffenen Anlegern raten wir, sich zur Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche zeitnah an einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit zahlreiche mit Schrott-immobilien geschädigte Verbraucher. Für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.